Organisationsreglement

I. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

Art. 1 Festsetzung der Mitgliederbeiträge

1 Die Mitglieder von fmpro sind mit Ausnahme der Ehrenmitglieder verpflichtet, einen jährlichen

Mitgliederbeitrag zu leisten. Die Mitgliederbeiträge von fmpro setzen sich folgendermassen

zusammen:

a) Einzelmitglied in Ausbildung: Fr. 70.00

b) Berufstätiges Einzelmitglied: Fr. 200.00

c) Nicht-berufstätiges Einzelmitglied: Fr. 100.00

d) Firmenmitglied mit 1 – 10 Mitarbeiter: Fr. 350.00

e) Firmenmitglied mit 11 – 100 Mitarbeiter: Fr. 500.00

f) Firmenmitglied mit 101 - 500 Mitarbeiter: Fr. 1‘000.00

g) Firmenmitglied mit 501 – 2'000 Mitarbeiter Fr. 1‘500.00

h) Firmenmitglied mit 2’000 und mehr Mitarbeiter Fr. 2‘500.00 

 

II. Bestimmung der Stimmrechtsanteile

Art. 2 Bestimmung der Stimmrechtsanteile

1 Gemäss Statuten von fmpro (Art. 5 ff., Art. 12, Art. 14) verfügen die Einzel-, Firmen- und Ehrenmitglieder (sofern sie die Bedingungen der Einzel- bzw. Firmenmitgliedschaft erfüllen) über das Stimmrecht.

2 Partner-, Gönner- und Ehrenmitglieder (sofern sie die Bedingungen der Einzel- bzw. Firmenmitgliedschaft nicht erfüllen) haben kein Stimmrecht.

3 Das Stimmrecht der Einzel-, Firmen- und Ehrenmitglieder (sofern sie die Bedingungen der Einzel- bzw. Firmenmitgliedschaft erfüllen) orientiert sich an der Höhe des Mitgliederbeitrages bzw. an der Anzahl Mitarbeiter pro Firmenmitglied. Der Stimmrechtsschlüssel setzt sich folgendermassen zusammen:

a) Einzelmitglied in Ausbildung: 1 Stimmrecht

b) Berufstätiges Einzelmitglied: 1 Stimmrecht

c) Nicht-berufstätiges Einzelmitglied: 1 Stimmrecht

d) Firmenmitglied mit 1 – 10 Mitarbeiter: 2 Stimmrechte

e) Firmenmitglied mit 11 – 100 Mitarbeiter 3 Stimmrechte

f) Firmenmitglied mit 101 - 500 Mitarbeiter: 4 Stimmrechte

g) Firmenmitglied mit 501 – 2'000 Mitarbeiter 5 Stimmrechte

h) Firmenmitglied mit 2’000 und mehr Mitarbeiter 6 Stimmrechte

i) Partnermitglied Kein Stimmrecht

j) Gönnermitglied Kein Stimmrecht

k) Ehrenmitglied 1 Stimmrecht (sofern sie die Bedingungen der Einzel- bzw. Firmenmitgliedschaft erfüllen)

4 Die Stellvertretung eines stimmberechtigten Mitgliedes an der Generalversammlung ist nicht möglich.

III. Organisation der Basisgruppen

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

1 Gemäss Art. 3 und Art. 24 f. der Statuten von fmpro können auf regionaler bzw. fachlicher Ebene selbstständige Basisgruppen bestehen, welche sich in ihrem Hoheits- bzw. Fachgebiet für die Interessen der Mitglieder von fmpro einsetzen.

2 Die Basisgruppen werden von fmpro anerkannt und unterstützt. Die Basisgruppen sind selbständig und organisieren sich selbst. Ihre Statuen und Aktivitäten dürfen dem Leitbild und der Strategie von fmpro nicht widersprechen.

3 Die Basisgruppen übernehmen Aufgaben von fmpro, welche mittels eines Leistungsauftrags definiert werden.

Art. 4 Mitglieder der Basisgruppen

1 Regionalgruppenmitglieder sind die im Einzugsgebiet der Regionalgruppen domizilierten Mitglieder von fmpro.

2 Fachgruppenmitglieder sind Mitglieder von fmpro, die auf dem Gebiet der betreffenden Fachgruppe engagiert sind.

3 Nichtmitglieder von fmpro können nicht Mitglied einer Basisgruppe sein.

Art. 5 Leistungsauftrag von fmpro an die Basisgruppen

1 fmpro ist verpflichtet, mit den Basisgruppen jährlich einen Leistungsauftrag abzuschliessen.

2 Der Leistungsauftrag bestimmt die Aufgaben, welche die Basisgruppen zu erfüllen haben. Der Leistungsauftrag wird in Zusammenarbeit mit dem Vorstand ausgearbeitet. Als Gegenleistung für die Auftragserfüllung erhalten die Basisgruppen einen Basisgruppenbeitrag.

3 Der Leistungsauftrag kann folgende Verpflichtungen enthalten:

a. Berichterstattung über die Tätigkeit der Basisgruppen,

b. Förderung des regionalen bzw. fachlichen Austausches / Networking,

c. Öffentlichkeitsarbeit,

d. Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen,

e. Vertiefung der Kollegialität und Zusammenarbeit,

f. Förderung der Zusammenarbeit mit Organisationen und Unternehmen,

g. Durchführung regelmässiger Basisgruppen-Treffen,

h. Erarbeitung von fachspezifischen Unterlagen und Dokumenten,

i. Organisation von Fachtagungen und Fachreferaten.

Art. 6 Finanzierung der Basisgruppen

1 Der Basisgruppenbeitrag setzt sich aus einem fixen Sockelbeitrag und aus leistungsabhängigen, variablen Projektbeiträgen zusammen.

2 Für separate Dienstleistungen können die Basisgruppen von ihren Mitgliedern einen Unkostenbeitrag verlangen.

3 Bestehen vor der Inkraftsetzung dieses Organisationsreglement Vermögensbestandteile, bleiben diese im Eigentum der jeweiligen Basisgruppe.

IV. Inkraftsetzung 

Art. 7 Inkraftsetzung

Das vorliegende Organisationsreglement ist gemäss Art. 35 der Statuten von fmpro von der Gründungsversammlung am 20. Mai 2010 angenommen worden und trat per 1.1.2011 in Kraft. Artikel 1 und 2 sind von der Generalversammlung am 17. April 2012 geändert und per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt worden.

Schweizerischer Verband für Facility Management und Maintenance
f
mpro

Olten, den 20. Mai 2010